Allgemeine Einkaufsbedingungen


RAPS GMBH, ÖSTERREICH
ALLGEMEINE EINKAUFS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER RAPS GMBH
(AGB-EINKAUF)
VORBEMERKUNG


Wir, die Raps GmbH (nachfolgend „wir“ oder „uns“ etc.), kaufen weltweit Waren und andere Gegen-stände ein, bestellen Gewerke, mieten oder pachten Räume oder Gegenstände, buchen Reisen, erteilen Aufträge zur Geschäftsbesorgung und nehmen Dienste aller Art in Anspruch. Dazu schließen wir unter-schiedliche Verträge ab (z.B. Kaufverträge, Werkverträge, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträge, Miet- oder Pachtverträge, Reiseverträge, Maklerverträge, Versicherungsverträge, Kommissionsverträge, Lagerverträge, Speditionsverträge sowie unterschiedliche Mischformen der vorgenannten Vertragsarten).
Unsere Vertragspartner (z.B. Lieferanten, Verkäufer, Werkunternehmer, Dienstleister, Makler, Vermieter, Spediteure) bezeichnen wir nachfolgend als Lieferant.
Wir bezeichnen, unabhängig von der Vertragsart, einen Vertrag, den wir mit einem Lieferanten abgeschlossen haben, nachfolgend als Vertrag. Die folgenden Bestimmungen sind entsprechend des Vertragsinhalts auszulegen.


1. GELTUNGSBEREICH
Für unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Bestellungen und deren Abwicklung gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich diese AGB-Einkauf. Abweichende Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben diesen schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen worden ist oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB-Einkauf abweichender Bedingungen Leistungen annehmen.


2. VERTRAGSINHALT
Der Vertragsinhalt ergibt sich aus den schriftlich abgefassten Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten und diesen AGB-Einkauf.


3. GEISTIGES EIGENTUM
Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorher erteilte ausdrückliche und schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.


4. LEISTUNGSZEIT, LIEFER- UND ZOLLPAPIERE
4.1 Die in der Bestellung oder in dem Vertrag angegebene Leistungszeit ist bindend. Vorzeitige Leistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände ein-treten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.

4.3 Im Falle des Leistungsverzuges durch den Lieferanten sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern es sich um ein Fixgeschäft handelt, können wir vom Vertrag auch ohne Fristsetzung zurücktreten. Wird uns durch den Leistungsverzug ein Schaden verursacht, wird dieser entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht.
4.4 Wenn wir mit dem Lieferanten eine Vertragsstrafe für eine verspätete Leistung vereinbart haben, sind wir berechtigt, den Betrag der vereinbarten Vertragsstrafe mit dem Kaufpreis aufzurechnen.
4.5 Fehlerhafte oder unvollständige Liefer- oder Zollpapiere berechtigen uns zur Annahmeverweigerung.


5. ERFÜLLUNGSORT, VERSANDKOSTEN UND GEFAHRÜBERGANG
5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Leistungen des Lieferanten der jeweilige im Vertrag oder in der Bestellung von uns bezeichnete Ort.
5.2 Erfüllungsort für die Bezahlung ist der Sitz unserer Hauptniederlassung.
5.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Lieferant zu frachtfreier Lieferung entsprechend Incoterms ® 2020 / ICC (DDP - Delivered Duty Paid - Geliefert verzollt) verpflichtet.
5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes trägt bis zur Übergabe am Erfüllungsort in jedem Fall der Lieferant, unabhängig davon, ob die Leistung frachtfrei vereinbart wurde oder nicht.


6. BESCHAFFENHEIT, KONTROLLPFLICHTEN DES LIEFERANTEN, GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNG, MÄNGELHAFTUNG
6.1 Der Lieferant garantiert, dass die Leistung in allen Punkten den vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht, insbesondere den Inhalten eines vereinbarten Pflichtenhefts oder der von uns freigegebenen Lieferantenspezifikationsdokumente. Alle Lieferungen müssen vollinhaltlich die in unserer Bestellung geforderte oder mangels besonderer Forderung die handelsübliche Beschaffenheit und Eignung aufweisen. Die in unseren Bestellungen und Kontrakten genannten Angaben zur Lieferung sowie die Spezifikationen gelten als Beschaffenheitsangaben.
6.2 Der Lieferant sichert zu, dass alle von ihm gelieferten (1) Lebensmittel, (2) zur Lebensmittelherstellung bestimmten Güter und Rohwaren sowie (3) Verpackungen sämtlichen einschlägigen in Österreich gelten-den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der dazu in Österreich geübten Verwaltungspraxis entsprechen. Bei der Lieferung von Geräten aller Art sichert der Lieferant zu, dass die Geräte alle in Österreich geltenden Bestimmungen zur Unfallverhütung, Sicherheit und Umweltschutz (einschließlich der ÖVE/ÖNORMEN) erfüllen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, nur Lebensmittel und zur Lebensmittelherstellung bestimmte Güter und Rohwaren (nachfolgend gemeinsam „Ware“ genannt) zu liefern, die (1) keine gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten, die (2) den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und Empfehlungen entsprechen und die (3) keine Fremdkörper enthalten. Die Ware muss naturrein sein, ohne andersartige (z.B. chemische) Zusätze und Behandlungen, kennzeichnungspflichtige gentechnisch veränderte Organismen (VO EG Nr. 1829/2003 und EG 1830/2003) dürfen nicht enthalten sein, es sei denn, es ist ausdrücklich jeweils etwas anderes vereinbart. Die Ware ist nach dem Stand der Technik gereinigt und entspricht dem „European Spice Association Quality Minima Document“ (www.esa-spices.org). Der Transport der Ware hat nur mit geeigneten und für Lebensmittel zugelassenen Fahrzeugen zu erfolgen.
6.4 Dem Lieferanten (auch wenn er nur Zwischenhändler ist) obliegt eine Pflicht zur Prüfung der gelieferten Ware auf die in Ziffern 6.1 bis 6.3 genannten Vorgaben, soweit nicht schriftlich abweichend etwas anderes vereinbart wurde. Entsprechende Prüfzeugnisse sind uns vom Lieferanten auf Verlangen als Nachweis vorzulegen. Der Lieferant muss Rückstellmuster vorhalten und uns auf Verlangen übergeben.
6.5 Handelt es sich um ein beiderseitig unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft, verpflichten wir uns die Ware bzw. Leistung innerhalb angemessener, von der Natur der Ware bzw. Leistung abhängigen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. Leistung oder im Falle versteckter Mängel ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
6.6 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Dabei haben wir das Recht, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zwischen den primären und sekundären Gewähr-leistungsbehelfen frei zu wählen.
6.7 Soweit keine längeren gesetzlichen Fristen gelten oder eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung gewährleistungsrechtlicher Ansprüche 3 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang; dies gilt auch für Ansprüche wegen Verletzung einer Garantie. Schadenersatzrechtliche Ansprüche können ab Kenntnis von Schaden und Schädiger binnen 3 Jahren geltend gemacht werden.


7. SCHAD- UND KLAGLOSHALTUNG
7.1 Kommt es aufgrund einer Pflichtverletzung des Lieferanten zu einem Mangel oder eines sonst vereinbarungswidrigen Zustandes der Leistung, der dazu führt, dass unsere Kunden dadurch gewährleistungs- und/ oder schadenersatzrechtliche Ansprüche gegen uns haben, so verpflichtet sich der Lieferant uns hin-sichtlich derartiger Ansprüche schad- und klaglos zu halten.
7.2. Darüber hinaus leistet der Lieferant dafür Gewähr, dass durch seine Leistung oder im Zusammenhang mit seiner Leistung die Rechte Dritter innerhalb der Republik Österreich nicht verletzt werden. Sollte es dennoch zu Ansprüchen Dritter kommen, die uns gegenüber geltend gemacht werden, verpflichtet sich der Lieferant uns hinsichtlich derartiger Ansprüche schad- und klaglos zu halten.
7.3 Werden von einem unserer Kunden oder einem Dritten Ansprüche gegen uns geltend gemacht, die in den Anwendungsbereich der Ziffern 7.1 oder 7.2 fallen, so erfolgt eine Schad- und Klagloshaltung mit dem ersten Aufforderungsschreiben durch uns an den betreffenden Lieferanten. Diesbezüglich sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen.
7.4 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus dieser Ziffer 7 beträgt 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.


8. RECHNUNGSERTEILUNG, ZAHLUNG UND AUFRECHNUNGSVERBOT
8.1 Die Rechnung muss alle Pflichtangaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestellnummer enthalten und ist per E-Mail elektronisch als PDF-Datei getrennt von der Warenlieferung bzw. der Leistung an die E-Mail-Adresse e.billing-rapsat@raps.com zu übermitteln.
8.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, beginnen Zahlungsfristen nach vollständiger Leistung und Eingang der Rechnung. Wir haben die Möglichkeit, unter Abzug von 3% Skonto in 14 Tagen oder netto in 45 Tagen zu zahlen. Die Zahlungen erfolgen, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, durch Zahlungs-mittel oder in Valuta unserer Wahl.
8.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt Ansprüche gegen uns mit anderen Forderungen von uns aufzurechnen.

9. ABTRETUNG, EIGENTUMSVORBEHALT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
9.1 Forderungen des Lieferanten dürfen nur nach vorheriger Prüfung und Zustimmung durch uns an Dritte abgetreten werden.
9.2 Eigentumsvorbehalte akzeptieren wir nicht.
9.3 Dem Lieferanten steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
10. HÖHERE GEWALT
10.1 In Fällen höherer Gewalt (wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Pandemien), aber auch bei Streiks, Aussperrungen, Maschinendefekten, behördlichen Restriktionen, insbesondere Lock-Down-Maßnahmen etc., können wir für noch nicht erbrachte Leistungen des Lieferanten vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Annahme der Leistung unmöglich ist oder erschwert wird. Treten wir nicht zurück, verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung.
10.2 Wird uns durch ein obiges Ereignis der Verkauf von Waren, für deren Herstellung oder Weiterverkauf wir vom Lieferanten Ware beziehen, unmöglich oder wesentlich erschwert, so gilt der Eintritt des Ereignisses als Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne der § 901 ABGB.


11. DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG
11.1 Die von uns im Rahmen des Rechtsgeschäfts übermittelten personenbezogenen Daten dürfen aus-schließlich zur Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages verarbeitet werden. Darüberhinausgehende Verarbeitungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung durch uns.
11.2 Eine Weitergabe unserer Daten an Dritte wird ausdrücklich abgelehnt. Sofern dies zur Erfüllung des Vertrags notwendig ist, ist vor der Weitergabe unserer Daten an Dritte unsere schriftliche Einwilligung einzuholen.
11.3 Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Berechnungen und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zugänglich machen oder die der Lieferant nach unseren Angaben fertigt, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte übergeben werden. Auf unser Verlangen sind Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Berechnungen und sonstige Unterlagen unverzüglich herauszugeben und sämtliche angefertigten Kopien zu vernichten.
Der Lieferant ist weiter verpflichtet, alle uns betreffenden, im Rahmen des Auftrages erhaltenen geschäftlichen Informationen, einschließlich der Tatsache der Auftragserteilung, vertraulich zu behandeln.
11.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach der Beendigung des Vertrages fort.


12. RÜCKVERFOLGUNG
Der Lieferant gewährleistet im Hinblick auf die von ihm gelieferten Waren die durchgängige und lücken-lose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen (insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).


13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Als ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Handelssachen sachlich und für die Stadt Salzburg örtlich zuständige Gericht vereinbart.
13.2 Zur Anwendung kommt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.


Impressum:
FN 42846i
RAPS GmbH
Handelsstraße 10
5162 Obertrum
Österreich

RAPS GMBH, ÖSTERREICH - ALLGEMEINE EINKAUFS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER RAPS GMBH PDF DOWNLOAD